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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 30.07.2002 - X R 121/98 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | X R 121/98 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juli 2002 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 126a
Gründe
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die im Streitfall zu beurteilende grundstücksbezogene Tätigkeit des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist hiernach der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mehr als drei Objekte angeschafft bzw. bebaut und veräußert hat, oder dass seine Tätigkeit aus anderen Gründen --ausnahmsweise-- gewerblich sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch aus anderen Gründen ersichtlich.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.