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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1996 - 2 B 86/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 86/95 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Koblenz vom 27. 07.1994 - Az.: VG 6 K 3800/93 -; II. OVG Koblenz vom 10. 02.1995 - Az.: OVG 10 A 12360/94 -
Normenkette
SVG § 4 Abs. 2 S. 5
Leitsatz
»Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung über die Gleichstellung einer anderen Fortbildungsprüfung mit einer Meisterprüfung hat keine konstitutive Bedeutung.«
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob der Bundesminister der Verteidigung allein im Hinblick auf das Recht der Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz eine Prüfung, die keine Meisterprüfung ist, einer Meisterprüfung gleichstellen kann, ohne daß diese Prüfung im Zivilleben tatsächlich die gleiche Bedeutung wie eine Meisterprüfung hat",
würde sich in dieser Form in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SVG durch das Gesetz zur Verbesserung der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit vom 19. Dezember 1990 (BGBl I S. 2907) kommt es - anders als in der Fassung vom 5. März 1987 - darauf an, daß die militärische Ausbildung zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksverordnung durchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichgestellten beruflichen Fortbildung geführt hat. Das Gesetz führt sodann weiter aus: "Über die Gleichstellung der zur Minderung führenden Fortbildungsprüfungen entscheidet der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" (ebenso in § 4 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 der Neufassung des SVG vom 19. Januar 1995 - BGBl I S. 51). Die Beschwerde verkennt, daß die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung über die Gleichstellung der zur Minderung führenden Fortbildungsprüfungen mit einer Meisterprüfung keine konstitutive Bedeutung für die Gleichstellung hat. Sie soll nur in Zweifelsfällen eine einheitliche Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SVG durch die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung gleichstellen (vgl. für die ähnlich lautende Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 3 SVG Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 20.95 -). Der Anspruch mindert sich vielmehr nur dann, wenn eine der Meisterprüfung gleichgestellte Fortbildung objektiv vorliegt.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die vom Kläger durchgeführte Ausbildung zum Organisator/Fachkaufmann für Organisation objektiv einer Meisterprüfung gleichwertig sei (durchgängig in den Entscheidungsgründen; insbesondere S. 16 unten bis S. 18 UA). In bezug auf diese tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts sind von der Beschwerde jedoch keine Revisionszulassungsgründe vorgetragen worden.
Die Frage,
"ob eine nachträgliche Gleichstellung auch dann zu einer Änderung der Dienstzeitversorgung führen kann, wenn der Soldat gerade im Hinblick auf die nicht zu erwartende Verkürzung der Dienstzeit eine längere Dienstzeit wählt",
ist nicht klärungsbedürftig. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Besoldung und Versorgung legt fest, daß für die Ansprüche auf Dienstzeitversorgung die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles maßgebend sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Soldat im Hinblick auf bestimmte gesetzliche Versorgungsbestimmungen seine Dienstzeit verlängert hat. Das Berufungsgericht hat unter Zitierung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (ZBR 1988 S. 23 ff.) zutreffend ausgeführt, daß auch in diesem Fall eine gesetzliche Änderung der Versorgungsregelungen rechtlich zulässig ist, ohne daß in schützenswerte rechtliche Interessen des Soldaten eingegriffen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.