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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.09.2007 - 3 StR 336/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 336/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass sich das Landgericht bei dem Schaden von 334.000 EUR an der Feststellung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) gehindert gesehen hat, ist dem Senat nicht verständlich. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer gemeint hat, gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) deswegen nicht feststellen zu können, weil ein anderes gegen den Angeklagten ergangenes Urteil zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig war.
Unterschrift
Becker Miebach Pfister von Lienen Schäfer