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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - IX ZR 392/99 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 392/99 |
| Entscheidungsdatum : | 14. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
am 14. November 2002 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.213,86 (= 109.944,76 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). In der Hauptsache hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei entschieden. Die zugesprochenen Zinseszinsen betreffen einen unbedeutenden Nebenpunkt, der die Annahme der Revision nicht erfordert (vgl. BVerfG NJW 1979, 533).
Unterschrift
Kreft Ganter Raebel
Kayser