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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - 3 StR 23/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 23/07 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf der Annahme des nicht mehr zutreffenden Grenzwertes der nicht geringen Menge von MDMA (24 g anstatt 30 g MDMA-Base, vgl. BGHSt 42, 255; BGHR § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 126) beruht das Urteil nicht.
Unterschrift
Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker