BGH
28. Januar 2010
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - 5 StR 534/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 534/09 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Januar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO, weil es eine Verurteilung des Angeklagten nach §§ 249, 250, 253, 255, 22, 23 StGB erstrebt, die ihn jedoch nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen.
Unterschrift
Basdorf Raum Schaal
König Bellay