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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - 5 StR 611/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 611/19 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2019 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundeanwalts vom 28. November 2019 bemerkt der Senat, dass das Landgericht gehalten gewesen wäre, den Wert der eingezogenen Kraftfahrzeuge mitzuteilen. Angesichts des gravierenden Schärfungsgrundes, dass die Taten jeweils "zum Nachteil hochbetagter, ersichtlich körperlich eingeschränkter Menschen" begangen wurden bzw. werden sollten, schließt er jedoch aus, dass die Strafaussprüche auf diesem Rechtsfehler beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Mosbacher