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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 07.07.2020 - 1 BvR 828/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 828/20 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.