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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - 5 StR 89/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 89/12 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der der Geschädigten S. zugesprochene Anspruch in Höhe von 12.500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 16. November 2011 zu verzinsen ist; hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Schaal Schneider
König Bellay