OLG Köln
27. März 2008
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BGH
17. März 2011
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BGH
28. Juni 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - IX ZR 75/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 75/08 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 28. Juni 2011 beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2011 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2008 zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 4.000.000 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 hat der Kläger um Überprüfung der Wertfestsetzung gebeten und geltend gemacht, der Streitwert belaufe sich auf höchstens 2.000.000 EUR.
Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägers hat der Senat den Streitwert zutreffend auf 4.000.000 EUR festgesetzt. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde zwar nur einen Zahlungsanspruch von 2.000.000 EUR verfolgt, diesen aber als Haupt- und Hilfsantrag auf zwei prozessuale Ansprüche gestützt, so dass die Werte zu addieren waren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Zum einen hat er seinen Anspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) darauf gestützt, dass die Finanzaktionäre aus dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage ihm gegenüber als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin zur nochmaligen Zahlung der Bareinlage verpflichtet seien. Zum anderen sollte sich ein Anspruch daraus ergeben, dass die Finanzaktionäre der Schuldnerin ein Darlehen über 5.000.000 EUR gewährt haben, wobei sie beabsichtigten, dass diese Mittel in Höhe von 2.000.000 EUR über die Z. GmbH (Z. ) an sie zurückflossen. Diesem Rückfluss hätten jedoch die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts entgegengestanden, so dass die Gesellschafter unmittelbar mit der Rückzahlung einem Erstattungsanspruch der Z. in gleicher Höhe ausgesetzt gewesen seien. Hierbei handelt es sich um aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitete Ansprüche.
Unterschrift
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanz
LG Köln; 09.03.2006; 30 O 367/04 / OLG Köln; 27.03.2008; 18 U 160/06