LG Arnsberg 13. Oktober 2011
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OLG Hamm 23. November 2012
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BGH 27. Januar 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall, bei dem seine Ehefrau tödlich verletzt wurde, eine akute Belastungsreaktion (ICD F43.9). Er fordert von der Beklagten als Haftpflichtversicherer weiteres Schmerzensgeld wegen psychischer Beeinträchtigungen infolge des Unfallgeschehens.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass psychisch bedingte Gesundheitsverletzungen gem. § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich ersatzfähig sind. Bei Schockschäden infolge des Todes naher Angehöriger ist jedoch eine Überschreitung der üblichen Trauerreaktion erforderlich. Hier liegt eine solche vor, da der Kläger den Unfall unmittelbar miterlebte und selbst gefährdet war, was eine Gesundheitsverletzung begründet.

Praxishinweis
Bei Schmerzensgeldansprüchen wegen psychischer Beeinträchtigungen nach Unfalltod naher Angehöriger ist die unmittelbare Beteiligung am Unfall oder das Miterleben des Unfallgeschehens entscheidend für die Anerkennung einer Gesundheitsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 548/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 548/12
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2015
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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