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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2002 - 6 PB 13/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PB 13/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Oktober 2002 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 19.06.2002; OVG 17 LP 1702/01
Tenor
In der Personalvertretungssache BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 6 PB 13.02 OVG 17 LP 1702/01 In der Personalvertretungssache wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 6 PB 13.02
OVG 17 LP 1702/01
In der Personalvertretungssache
wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 hat der Antragsteller die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 19. Juni 2002 eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in
Verbindung mit der auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist daher das Beschwerdeverfahren durch den Vorsitzenden einzustellen.
Leipzig, den 30. Oktober 2002
Unterschrift
Der Vorsitzende des 6. Senats