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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 10.05.2021 - 9 A 8/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 8/19 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking beschlossen:
Der Antrag der Kläger zu 1. und 2. auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 2. Juli 2020 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Tatbestandsberichtigungsantrag unter Mitwirkung (nur) derjenigen Richterinnen und Richter, die auch bei dem Urteil mitgewirkt haben (§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO); ausgenommen sind Personen, die dem Gericht nicht mehr angehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 C 36.16 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 12 Rn. 1; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 119 Rn. 5), so dass der Beschluss ohne Beteiligung des mittlerweile in den Ruhestand getretenen Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. Dr. B. ergeht.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger zu 1. und 2. vom 26. Oktober 2020 hat keinen Erfolg.
Die Sätze 1 und 2 in Rn. 51 des Urteils vom 2. Juli 2020
"Im Falle der Kläger zu 1. und 2. kommt zu diesen allgemeinen Erwägungen hinzu, dass sie den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 schon bei seinem Erlass kannten. Sie hatten sich bereits zuvor während des gesamten Planfeststellungsverfahrens intensiv mit dessen Auswirkungen befasst und waren über dessen Inhalt genau informiert."
sind nicht zu streichen. Sie enthalten keine unrichtigen Tatsachenfeststellungen.
Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass die Kläger zu 1. und 2. Kenntnis von der Existenz des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 und von seinem wesentlichen Inhalt hatten. Dies können sie angesichts des Umstandes, dass sie sich im Planfeststellungsverfahren mit einer Vielzahl persönlich unterzeichneter Einwendungsschreiben, zuletzt etwa mit dem von ihnen als Anlage K 10 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 29. März 2012, beteiligt und dabei unter Bezugnahme auf den von ihrem Ehemann bzw. Vater, dem Kläger zu 3., geführten "Familienbetrieb" zu zahlreichen Einzelheiten des Vorhabens Stellung genommen haben und dass der Kläger zu 3. gegen den Planfeststellungsbeschluss fristgerecht Klage erhoben hat, nicht ernsthaft in Abrede stellen. Mehr wird in den beanstandeten Sätzen nicht zum Ausdruck gebracht.
Soweit der Senat aus der Beteiligung der Kläger zu 1. und 2. im Planfeststellungsverfahren folgert, dass sie Kenntnis von der Existenz des Planfeststellungsbeschlusses und seinem Inhalt hatten, liegt darin eine Sachverhaltsbewertung im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung, die einer Tatbestandsberichtigung von vornherein nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 16).
Das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2., sie hätten die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Kenntnis genommen und weder den ausgelegten Planfeststellungsbeschluss noch zuvor die ausgelegten Planunterlagen eingesehen, steht dem nicht entgegen, weil die beanstandete Urteilspassage keine Feststellungen zu unmittelbaren eigenen (physischen) Wahrnehmungen und einer persönlichen Einsichtnahme in den Plan, die Planunterlagen oder den Text der öffentlichen Bekanntmachung enthält.
Soweit die Kläger zu 1. und 2. die Begriffe "Auswirkungen" und "Inhalt" des Planfeststellungsbeschlusses auf ihre Betroffenheit durch die Einbeziehung in das Flurbereinigungsverfahren beziehen, gehen sie am Inhalt der gerügten Feststellungen vorbei. Aussagen zur Erkennbarkeit der Einbeziehung in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren vor Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses vom 20. Januar 2017 hat der Senat in den beanstandeten Sätzen nicht getroffen.