BGH
1. April 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - IV ZR 372/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 372/14 |
| Entscheidungsdatum : | 1. April 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 1. April 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wie - derholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
Unterschrift
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 09.11.2012; 8 O 293/12 / OLG Karlsruhe; 20.05.2014; 19 U 220/12