Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.02.2011 - 3 ZA (pat) 83/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 83/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 83/10 zu 3 Ni 25/09
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 08.05 …
betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 3 Ni 25/09
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie des Richters Schell und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 25/09, ausgenommen
Seiten 19 und 20 des Schriftsatzes der Nichtigkeitsklägerin vom 10. November 2009, in der Gerichtsakte Blatt 24 und 25,
gewährt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 3 Ni 25/09.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Antrag und macht geltend, der Antrag sei schon deshalb zurückzuweisen, weil er von einer Rechtsanwältin ohne Angabe ihres Auftraggebers gestellt worden sei. Die nachträgliche Benennung von Herrn M… als die Person, in deren Namen die Akteneinsicht beantragt werde, könne die Unzulässigkeit des Akteneinsichtsantrags nicht heilen. Der Antrag sei auch nicht begründet, da aufgrund des Verhaltens von Herrn M… in der Vergangenheit befürchtet werden müsse, dass die über eine Akteneinsicht erlangten Informationen sachwidrig einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Die Patentinhaberin befinde sich mit Herrn M… in diversen Rechtsstrei tigkeiten und befürchte im Fall einer Akteneinsicht Rechtsnachteile für sich. Außerdem seien die geltend gemachten Klagegründe des Nichtigkeitsverfahrens von hoher Brisanz und ihre Weiterverbreitung geeignet, das Ansehen des zweiten Miterfinders zu beschädigen. Ein eigenes Interesse der Antragstellerin oder ihres Auftraggebers sei demgegenüber nicht erkennbar. In jedem Fall werde beantragt, die Erwiderung der Patentinhaberin auf den Antrag vom 16. Februar 2011 von der Akteneinsicht auszuschließen, da sie Informationen über einen Mitarbeiter der Patentinhaberin enthalte.
Die Nichtigkeitsklägerin beantragt ebenfalls, den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen, hilfsweise zumindest die Seiten 19 und 20 der Nichtigkeitsklageschrift von der Akteneinsicht auszunehmen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, in der Nichtigkeitsklageschrift werde eine widerrechtliche Entnahme geltend gemacht und dabei auf den Seiten 19 und 20 Angaben zur Funktionsweise und zum Standort einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Maschine vorgetragen. Zudem würden auf Seite 20 der Nichtigkeitsklageschrift diverse Rechtsübergänge aufgezählt, die ebenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien.
Die Antragstellerin tritt dem entgegen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Die Gewährung von Akteneinsicht hängt nicht davon ab, ob die begehrte Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird bzw. in wessen Interesse sie erfolgen soll. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsbeklagten für die Zulässigkeit eines Akteneinsichtsantrags nicht darauf an, ob der Antragsteller seinen Auftraggeber benannt hat (BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV). Der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag erfordert ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht, dass der von dem Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht werden muss (vgl. BGH GRUR 2001, 143 f. - Akteneinsicht XV; Benkard/Rogge, PatG 10. Aufl., § 99 Rdn. 16), wie dies die Antragstellerin im vorliegenden Fall nachträglich getan hat.
2. Der Antrag ist auch teilweise begründet. Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, stand ihm ein schutzwürdiges Interesse der Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu 2 entgegen.
Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 PatG steht die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens dritten Personen frei, es sei denn, der Patentinhaber legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG). Dies gilt entsprechend für den Nichtigkeitskläger des betreffenden Verfahrens (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht VIII; BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII). Es entspricht einem solchen Interesse der Nichtigkeitsklägerin, Aktenteile, die sich auf eine widerrechtliche Entnahme beziehen, nicht durch Akteneinsicht zugänglich zu machen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 Rdn. 38). Daher waren die entsprechenden, von der Nichtigkeitsklägerin benannten Seiten ihres Klageschriftsatzes von der Akteneinsicht auszunehmen. Die insoweit begründeten Einwände der Nichtigkeitsklägerin rechtfertigen jedoch nur eine Beschränkung der beantragten Akteneinsicht in dem im Tenor genannten Umfang. Im Übrigen besteht weder auf Seiten der Nichtigkeitsklägerin noch der Nichtigkeitsbeklagten ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse.
So fehlt es auf Seiten der Nichtigkeitsbeklagten bereits an jeder konkreten Darlegung, welche der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eingereichten Schriftstücke aus welchem Grund interessens- oder ansehensgefährdende Informationen enthalten und eine Ausnahme von der Akteneinsicht rechtfertigen könnten. Entsprechende Anhaltspunkte sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Die rein spekulativen und allgemein gehaltenen Befürchtungen der Nichtigkeitsbeklagten zur möglichen "sachwidrigen Weiterverbreitung" der über eine Akteneinsicht erlangten Informationen sowie der Hinweis auf laufende Rechtsstreitigkeiten genügen den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines schutzwürdigen Interesses an einer Geheimhaltung bestimmter Akteninhalte in keinster Weise. Dies umso weniger, als die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich frei und damit ohnehin allen interessierten Personen eröffnet ist, mithin also auch potentiellen Wettbewerbern. Die Weiterverbreitung von Verfahrensinhalten über den Weg der Akteneinsicht ist diesem Recht immanent und kann somit nicht zu dessen Beschränkung oder Versagung führen. Auch Konkurrenten der Patentinhaberin steht es generell offen, sich im Wege der Akteneinsicht darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Die Frage, ob der Auftraggeber der Antragstellerin im vorliegenden Fall möglicherweise bestimmte Informationen des Nichtigkeitsverfahrens weitergeben kann, ist deshalb für sich genommen noch nicht geeignet, ein schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberin an der Versagung der Akteneinsicht zu begründen. Nachdem die Nichtigkeitsbeklagte somit kein der beantragten Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargelegt hat, kommt es auf die Frage, ob die Antragstellerin bzw. ihr Auftraggeber ein überwiegendes Eigeninteresse an der Akteneinsicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, nicht mehr an (vgl. BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
Soweit die Nichtigkeitsbeklagte darüber hinaus sinngemäß beantragt hat, ihre Widerspruchsbegründung gegen den Akteneinsichtsantrag vom 16. Februar 2011 der Antragstellerin nicht zur Kenntnis zu übermitteln, war dem bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil diese Vorgehensweise das Gebot des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin verletzen würde. Dieses Gebot eröffnet allen Verfahrensbeteiligten die umfassende Möglichkeit, eigene Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben bzw. ihre Auffassung zum Vortrag der Gegenseite sowie zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen darzulegen.
Schramm Schell Dr. Münzberg
Pr