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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 01.07.2004 - I B 5/04 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | I B 5/04 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juli 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 128 Abs. 2
Vorinstanz
FG Köln; 02.12.2003; 13 K 2636/03
Gründe
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, durch den dieses einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss kann jedoch nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weshalb die von der Antragstellerin gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist.
Abgesehen davon ist die angefochtene Entscheidung inhaltlich zutreffend. Sie beruht auf der Erwägung, dass die Antragstellerin als juristische Person nur bei einem allgemeinen Interesse an der Rechtsverfolgung PKH erhalten könne (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung) und dass ein solches Interesse im vorliegenden Fall nicht zu erkennen sei. Umstände, die diese Einschätzung als unrichtig erscheinen lassen könnten, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Angesichts dessen hätte die Beschwerde, selbst wenn sie zulässig gewesen wäre, in der Sache keinen Erfolg haben können.