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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 2 StR 119/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 119/21 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Appl Krehl
Unterschrift
Eschelbach RiBGH Wenske ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke
Vorinstanz
Landgericht Frankfurt am Main; 12.11.2020; 5/21 Ks - 3490 Js 238405/20 (12/20)