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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.04.2004 - 3 StR 140/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 140/04 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Annahme der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben derjenigen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Landgericht nicht ausreichend belegt worden ist. Hierauf beruht das Urteil indessen nicht, weil die Verwirklichung dieser Tatbestandsvariante für das Landgericht bei der Strafzumessung ersichtlich ohne Bedeutung war.
Unterschrift
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert