BGH
10. August 2022
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BGH
3. Mai 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.05.2023 - 6 StR 168/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 168/23 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung strafmildernd berücksichtigt hat, ohne erkennbar zu beachten, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung dabei grundsätzlich nicht um bestimmende Strafzumessungsgründe handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18, Rn. 27 mwN).
Unterschrift
| Sander |