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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2004 - 1 B 77/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 77/04 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juni 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 20.04.2004; OVG 27 L 52/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 EUR festgesetzt.
Die vom Antragsteller als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.