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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 97/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 97/11 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts vom 25. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von 5.846,03 EUR zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,35 EUR zu zahlen.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.787,68 EUR in der Hauptsache erledigt.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 29. Juni 2011 6.259,50 EUR und ab diesem Zeitpunkt bis zu 900 EUR.
Unterschrift
Von Rechts wegen
Wiechers Grüneberg Maihold
Matthias Pamp
Vorinstanz
LG Berlin; 11.06.2010; 38 O 544/09 / KG Berlin; 25.01.2011; 9 U 140/10