BVerwG
8. November 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2011 - 2 WD 24/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 24/10 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Nord 6. Kammer; 02.02.2010; TDG N 6 VL 4/09
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 8. November 2011 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 2. Februar 2010 wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von achtzehn Monaten verhängt.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 31. März 2010 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2011, hier eingegangen am 26. Oktober 2011, zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.