LG Kleve 18. Februar 2015
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OLG Düsseldorf 23. Februar 2016
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BGH 27. Februar 2018

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der minderjährige Kläger verlangt Unterlassung der Verbreitung von Fotos, die ihn mit Verletzungen zeigen. Der Beklagte versendet diese ohne Einwilligung des Vormunds per E-Mail an Gerichte und eine Aufsichtsbehörde im Kontext eines Sorgerechtsstreits und öffentlicher Kritik.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Versendung an Gerichte (§§ 22, 23 KUG; §§ 1004, 823 BGB) zulässig und begründet, da kein enger sachlicher Bezug der Bilder zum Verfahren besteht und keine Einwilligung vorliegt. Für die Übersendung an die Aufsichtsbehörde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da diese als Petitionsadressat geschützt ist. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör rechtfertigt die Vorlage von Lichtbildern nur bei engem Verfahrensbezug.

Praxishinweis
Unterlassungsklagen gegen die Vorlage personenbezogener Fotos in Gerichtsverfahren sind nur bei fehlendem engen Bezug zum Verfahren und ohne Einwilligung möglich. Die Übermittlung an Behörden im Rahmen von Petitionen genießt besonderen Schutz und ist regelmäßig rechtlich zulässig.

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Fachbeiträge13

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 86/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 86/16
Entscheidungsdatum : 27. Februar 2018
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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