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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.04.2002 - 8 B 43/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 43/02 |
| Entscheidungsdatum : | 15. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Magdeburg; 22.01.2002; VG 5 A 461/01 MD
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Müller{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2002 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe für eine Zulassung der Revision wird ausdrücklich oder zumindest sinngemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Vielmehr greift die Beschwerde im Stile einer kurz gefassten Berufungsbegründung die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.