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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 5 StR 353/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 353/18 |
| Entscheidungsdatum : | 25. September 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) in den Urteilsgründen selbst festgesetzt, jedoch versäumt, ihn in den Tenor aufzunehmen. Der entsprechenden Anregung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift folgend, holt der Senat dies nach.
Die erhobene Verfahrensrüge sieht er jedenfalls deshalb als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) an, weil die Revision den Inhalt von Vernehmungen anderer Tatbeteiligter, die sich bereits erheblich vor dem Angeklagten geäußert haben, nicht mitteilt. Die hier in Betracht kommenden Strafrahmenuntergrenzen betragen jeweils drei Monate.
Unterschrift
Sander König Berger
Mosbacher Köhler