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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - 3 StR 19/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 19/13 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schmerzensgeldanspruch ab dem 10. September 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Pfister Hubert
Mayer Spaniol