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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - 5 StR 473/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 473/18 |
| Entscheidungsdatum : | 7. November 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2018 beschlossen:
Die Angeklagte P. hat die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Angeklagte hat am 13. September 2018 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin in anderer Sache nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger - und vom Vorsitzenden auf die rechtlichen Folgen hingewiesen - die Rücknahme ihres Rechtsmittels erklärt. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten sind nicht ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 StR 463/06, NStZ-RR 2007, 54).
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler