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15. September 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 86/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 86/11 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 86/11
vom
15. September 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die erneute Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 - Kassenzeichen 780011120072 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag der Schuldnerin vom 31. August 2011, gemäß § 21 GKG von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz auszulegen (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Diese ist jedoch unzulässig. Der angegriffene Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 war bereits Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens. Eine Wiederholung der Erinnerung gegen dieselben Ansätze in der Kostenrechnung ist unzulässig, auch wenn die Erinnerung mit neuem Vorbringen begründet wird (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 66 Rn. 53; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 66 Rn. 36).
Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat nicht gegeben. Um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ging es nicht. Daher lag auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof fern.
Unterschrift
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Brückner Weinland
Vorinstanz
AG Aurich; 30.08.2010; 9 K 70/07 / LG Aurich; 06.10.2010; 4 T 310/10