Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.05.2000 - 2 StR 166/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 166/00 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Mai 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 beschlossen:
Der Nebenklägerin E. N. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin D. H. -H. aus Fulda als Beistand bestellt.
Gründe
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D. H. -H. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR 651/99).
Unterschrift
Niemöller Detter Bode
Otten Rothfuß