LG Essen
22. August 2018
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BGH
22. November 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.11.2018 - VIII ZB 84/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 84/18 |
| Entscheidungsdatum : | 22. November 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018145950 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nach vorheriger Belehrung wurde die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss des Landgerichts Essen mit Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 als unzulässig verworfen. Der Beklagten wurde eine Kostenrechnung über 106 EUR erteilt. Hiergegen legte sie "Einspruch" ein.
II.
Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden "Einspruch" der Beklagten entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt die Beklagte nicht vor, sondern verweist ausschließlich auf ihre persönliche Lebenssituation und den Bezug von Grundsicherung. Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wurde ausgehend vom festgesetzten Streitwert (851,76 EUR) gemäß § 34 GKG in Verbindung mit Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG ein Betrag in Höhe von insgesamt 106 EUR erhoben.
IV.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Unterschrift
Dr. Schmidt
Vorinstanz
AG Essen-Borbeck; 10.07.2018; 6 C 8/18 / LG Essen; 22.08.2018; 13 S 66/18