BGH
25. Mai 2021
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BGH
7. Juli 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.07.2021 - 5 StR 482/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 482/20 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrügen der Verurteilten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2021 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Mai 2021 werden auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässigen Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 haben in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Unterschrift
Gericke Berger Mosbacher
Resch von Häfen
Vorinstanz
LG Dresden; 11.06.2020; 425 Js 22982/19 14 KLs