BGH
19. Februar 2018
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BGH
19. Februar 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.02.2018 - VIII ZB 68/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 68/17 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Februar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2018 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018101137 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2017 (67 T 136/17) durch Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Erinnerung eingelegt.
2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7).
3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Nicht zulässig sind damit alle Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung einer Partei als solche richten.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat zutreffend eine Festgebühr nach Nummer 1826 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 des GKG zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 120 EUR angesetzt.
Vergeblich macht der Beklagte geltend, Gerichtskosten dürften "bei Verweigerung von Prozesskostenhilfe und geringem Einkommen" nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Beklagte hat mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift vom 15. Oktober 2017, welche (fett gedruckt) mit "Rechtsbeschwerde" überschrieben und mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 und 12. Dezember 2017 ergänzt worden ist, nicht allein Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragt. Vielmehr hat er zugleich (uneingeschränkt) Rechtsbeschwerde eingelegt, ohne dies unter den Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Da das eingelegte Rechtsmittel keine Einschränkung enthält, dass es unter die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt ist, liegt eine (kostenauslösende) Rechtsmitteleinlegung ohne Verknüpfung mit dem Ausgang der Prozesskostenhilfe-Prüfung vor.
Die geltend gemachte Mittellosigkeit steht der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten im Übrigen nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 2).
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Unterschrift
Kosziol
Vorinstanz
AG Berlin-Wedding; 29.09.2017; 9 C 151/17 / LG Berlin; 05.10.2017; 67 T 136/17