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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.08.2013 - 5 StR 360/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 360/13 |
| Entscheidungsdatum : | 22. August 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu einer Schuldspruchänderung im Fall II.6 der Urteilsgründe (UA S. 14, 15) sieht sich der Senat nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO: BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4).
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Dölp König