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4. September 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - AnwZ (Brfg) 13/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 13/19 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser als Einzelrichter
am 4. September 2019
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 24. Juni 2019, Kassenzeichen 7 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Mai 2019 abgelehnt, dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 50.000 EUR festgesetzt. Die Kosten wurden durch Rechnung vom 24. Juni 2019 auf 546 EUR festgesetzt. Zu dieser Rechnung gab der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 eine "Stellungnahme" ab, in der er erklärte, er weigere sich, die Bezahlung der Kostenrechnung zu veranlassen, da der Senat seine Entscheidung in einem "rechtlich nicht vertretbaren" Verfahren getroffen habe.
II.
Der Senat legt das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz aus. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Der Kostenansatz von 546 EUR erfolgte mit dem Ansatz von 1,0 Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von 50.000 EUR rechnerisch richtig (§ 193 Satz 1 BRAO i.V.m. Nr. 2200 VV-BRAO, § 34 Abs. 1 GKG). Die Kosten sind nach der Kostenentscheidung des Senats vom Kläger zu tragen.
2. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern im Ergebnis gegen seine Verpflichtung zur Tragung der Kosten des - seiner Ansicht nach fehlerhaft durchgeführten - Zulassungsverfahrens.
Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung können aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung richtet sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2017 - II ZR 59/16, juris Rn. 5 mwN).
III.
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Unterschrift
Kayser
Vorinstanz
AGH Celle; 09.01.2019; AGH 1/17 (II 1/29)