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- 1. Beschluss bestätigt fehlende Parteifähigkeit der Berlin EnergieEingeschränkter ZugriffStella Von Der Osten · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 26. Januar 2017
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - KZR 55/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KZR 55/19 |
| Entscheidungsdatum : | 9. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2021 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff als Einzelrichter
beschlossen:
Der Antrag, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerinnen im Revisionsverfahren bis 7. März 2021 auf 60 Mio. EUR und ab 8. März 2021 auf 30.684.000,00 EUR festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Senat hat den Beklagten verurteilt, die Konzession für den Betrieb des Gasversorgungsnetzes im Gebiet des Landes Berlin durch Annahme des Angebots der Klägerin zu 2 für den Abschluss eines Gaskonzessionsvertrags vom 3. April 2014 zu vergeben. Hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur wahlweisen Vergabe der Konzession durch Annahme des Kooperationsangebots der Klägerinnen anstelle des Vertragsangebots der Klägerin zu 2 hat er die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 30 Mio. EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2021 hatten die Klägerinnen ihre Anträge im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Teilerledigung des Rechtsstreits angepasst. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen beantragen aus eigenem Recht, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerinnen im Revisionsverfahren bis 7. März 2021 auf 60 Mio. EUR, ab 8. März 2021 auf 30.684.000,00 EUR festzusetzen.
II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
1. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Ein solcher Fall liegt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG vor, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände tätig wird.
2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar sind Auftraggeber zwei rechtlich selbständige Unternehmen, für die die Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit, nämlich im Zusammenhang mit der Neuvergabe für das Gasversorgungsnetz des Landes Berlin, tätig geworden sind. Die Vertretung der Klägerinnen durch die Rechtsanwälte erfolgte indes nicht wegen verschiedener Gegenstände.
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, WRP 2008, 952 Rn. 7). Maßgeblich ist eine lebensnahe, wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15). Zwei in derselben Angelegenheit verfolgte Anträge betreffen dann verschiedene Gegenstände, wenn das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann. Demgegenüber liegt eine Angelegenheit mit demselben Gegenstand vor, wenn die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506, juris Rn. 9).
Danach liegen hier keine verschiedenen Gegenstände im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG vor. Die Klägerinnen haben ihren einheitlichen Hauptantrag von vornherein dahingehend alternativ gefasst, dass der Beklagte nur zur Annahme entweder des Angebots der Klägerin zu 2 oder des gemeinsamen Angebots der Klägerinnen verurteilt werden konnte. Auch nach dem Selbstverständnis der Klägerinnen handelte es sich bei den beiden Angeboten nicht um Interessenbekundungen konkurrierender Bieter, sondern um zwei Interessenbekundungen des GASAG-Konzerns für die beiden vom Land Berlin erwogenen, sich gegenseitig ausschließenden Handlungsalternativen bei der Neuvergabe der Gaskonzession.
Für die Hilfsanträge der Klägerinnen gilt nichts Anderes.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Unterschrift
Kirchhoff
Vorinstanz
LG Berlin; 09.12.2014; 16 O 224/14 Kart / KG Berlin; 04.04.2019; 2 U 5/15 Kart