BGH
6. Juni 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - 2 StR 418/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 418/22 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juni 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung des Messers abgesehen wird und der Ausspruch über die Einziehung des Messers entfällt; im Übrigen hat die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführten Gründen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Franke |