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20. Dezember 2024
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23. Juni 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 23.06.2025 - 1 BvR 1790/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1790/22 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1790/22 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 22. Juli 2022 - 60 S 2/21 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Christ, Wolff und die Richterin Meßling am 23. Juni 2025 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8).
Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit antragsgemäß auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen vorliegend Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Christ
Wolff
Meßling