BGH
16. April 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - 5 StR 156/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 156/19 |
| Entscheidungsdatum : | 16. April 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren nach Eingang der Revisionsbegründung nicht ordnungsgemäß geführt wurde.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher