BVerwG
27. Juni 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2012 - 5 B 40/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 40/12 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Stuttgart; 09.08.2007; VG 11 K 3341/05 / VGH Baden-Württemberg; 14.03.2012; VGH 12 S 1779/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der durch die Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2012 am 18. April 2012 in Lauf gesetzten Frist von zwei Monaten begründet worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.