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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - 5 StR 286/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 286/18 |
| Entscheidungsdatum : | 15. August 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Fassung des Urteilstenors, in den das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (hier Gewerbsmäßigkeit gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) nicht aufgenommen wird, verweist der Senat auf Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25, und bemerkt im Übrigen ergänzend:
Der Hinweis auf eine besondere ethnische Zugehörigkeit des Angeklagten kann unangebracht sein, wenn diese - wie hier - mit der Sache nichts zu tun hat.
Unterschrift
Mutzbauer Schneider Berger
Mosbacher Köhler