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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.12.2010 - 2 StR 503/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 503/10 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch - soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen verurteilt worden ist - dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 28. September 2006 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist Ott erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Unterschrift
Rissing-van Saan