LSG Nordrhein-Westfalen 23. Oktober 2014
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BSG 19. August 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ALG II-Bezieher, wird vom Beklagten aufgefordert, eine vorzeitige Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen. Er verweigert dies, woraufhin der Beklagte eigenständig den Rentenantrag stellt. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung und der Ermessensausübung des Beklagten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Aufforderung stützt sich auf §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II und die Unbilligkeitsverordnung, die abschließend Ausnahmen von der Rentenantragspflicht regelt. Das Ermessen des Beklagten zur Aufforderung ist pflichtgemäß ausgeübt, da keine atypischen Härten vorliegen. Verfassungsrechtliche Bedenken werden verneint.

Praxishinweis
Leistungsträger dürfen Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres zur Beantragung vorzeitiger Altersrente auffordern. Die Unbilligkeitsverordnung begrenzt Ausnahmen abschließend. Die Ermessensausübung ist eng an die gesetzliche Verpflichtung gebunden und nur bei besonderen Härten zu Gunsten des Leistungsberechtigten einzuschränken.

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Fachbeiträge21

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 1/15 R
Entscheidungsdatum : 19. August 2015
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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