Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.08.2004 - 1 WB 37/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 37/04 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
SÜG § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 3
Leitsatz
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen beruht auf einem unvollständig erfassten Sachverhalt, wenn der zuständige Geheimschutzbeauftragte die unmittelbar nach Ablauf eines disziplinargerichtlich verhängten Beförderungsverbots erfolgte Beförderung des betroffenen Soldaten nicht in seine Beurteilung einbezieht.
BVerwG,
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants (OTL). Als er sich noch im Dienstgrad eines Majors befand, verhängte das Truppendienstgericht gegen ihn wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot. Der zuständige Geheimschutzbeauftragte schloss die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) nach der Beförderung des Antragstellers mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg.
Gründe
1 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des Geheimschutzbeauftragten (GB) ist rechtswidrig mit der Folge, dass sie aufzuheben ist und über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos neu entschieden werden muss. Zugleich sind auch die Entscheidungen über eine vorgezogene Wiederholungsüberprüfung und über die Ungültigkeit vorher ergangener Sicherheitsbescheide rechtswidrig.
2 Über den Anfechtungsantrag des Antragstellers ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschlüsse vom 30. Juli 1980 BVerwG 1 WB 57.78 , vom 8. November 1994 BVerwG 1 WB 64.94 und vom 14. November 1995 BVerwG 1 WB 40.95 ).
3 ...
4 Der GB hat die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos damit begründet, dass das strafrechtlich und disziplinargerichtlich geahndete dienstliche Fehlverhalten des Antragstellers in der sicherheitsrechtlichen Bewertung seiner Zuverlässigkeit als Geheimnisträger außerordentlich schwer wiege, sodass aus Gründen der militärischen Sicherheit und nicht zuletzt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nach wie vor Bedenken gegen seinen Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit bestünden.
5 Zwar können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen und damit ein Sicherheitsrisiko darstellen, im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Betroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 BVerwG 1 WB 35.80 , vom 12. April 2000 BVerwGE 1 WB 12.00 , vom 30. Januar 2001 BVerwG 1 WB 119.00 und vom 20. August 2003 BVerwG 1 WB 15.03 ). ...
6 Gleichwohl ist die vom GB getroffene Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos rechtswidrig, weil er hierbei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der unrichtig erfasste Sachverhalt hat zur Folge, dass auch die vom GB zu treffende Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers fehlerhaft ist. Darüber hinaus hat der GB Verfahrensvorschriften nicht eingehalten. Damit hat er insgesamt den Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten.
7 Der Begriff des "unrichtigen Sachverhalts" im Rahmen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle einer Entscheidung im Beurteilungsspielraum erstreckt sich nicht nur auf den fehlerhaft ermittelten Sachverhalt, sondern schließt auch die Situation ein, dass der Sachverhalt unvollständig erfasst ist. Diese Sachlage ist hier gegeben. Der GB hat den zu berücksichtigenden Sachverhalt vor seiner Entscheidung insofern unvollständig erfasst, als er die Beförderung des Antragstellers zum OTL nicht berücksichtigt hat.
8 Die Beförderung zum OTL ist relevant für die Beurteilung des Sicherheitsaspekts der "Zuverlässigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30. Zur Beförderung eines Soldaten bedarf es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SG einer Ernennung. Nach § 3 Abs. 1 SG sind Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen. Speziell die Eignung für die Aufgabenerfüllung als Soldat differenziert § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG in die charakterliche, geistige und körperliche Eignung. Diese Komponenten der persönlichen Eignung des Soldaten bekräftigt der BMVg in der Anforderungsbestimmung für Beförderungen in Nr. 102 ZDv 20/7, die er aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV erlassen hat. Namentlich das Erfordernis der durch fachliche Leistungen nicht kompensierbaren charakterlichen Eignung betont der BMVg in Nr. 7 ZDv 20/7 (Vorbemerkungen). Wesentlicher Bestandteil der charakterlichen Eignung eines Soldaten ist seine Zuverlässigkeit.
9 Mit der Ernennung des Antragstellers zum OTL und damit unmittelbar nach Ablauf des vom Truppendienstgericht verhängten Beförderungsverbots hat der BMVg unmissverständlich dokumentiert, dass er dem Antragsteller auch die charakterliche Eignung für die Wahrnehmung der Funktionen des höheren Dienstgrades ohne Einschränkung zuspricht. Die Wahrnehmung der Funktionen des Dienstgrads eines OTL ist in der Regel mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten verbunden. Hieraus resultiert, dass der Dienstherr des Antragstellers diesem auch die persönliche Zuverlässigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben im Dienstgrad OTL gegebenenfalls in Verbindung mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten einschränkungslos bescheinigt.
10 Der GB hat in seiner Entscheidung die Tatsache der Beförderung des Antragstellers zum OTL weder im Sachverhalt erfasst noch im Rahmen seiner Abwägung und abschließenden Würdigung berücksichtigt. ...
11 Der insoweit in einem entscheidungsmaßgeblichen Punkt unvollständig erfasste Sachverhalt hat zur Folge, dass auch die prognostische Einschätzung des GB zur künftigen persönlichen Entwicklung des Antragstellers Rechtsfehler aufweist.
12 Grundsätzlich hat sich der GB bei der Beurteilung eines Sicherheitsrisikos prognostisch zur künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung. Ist wie hier die Frage eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 zu klären, darf diese Prognose beim Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens nur ausnahmsweise aufgeschoben werden. Dies kann der Fall sein, wenn der betroffene Soldat auch noch im Sicherheitsüberprüfungsverfahren ihm vorgehaltenes Fehlverhalten bestreitet oder beschönigt und damit weiter aktuelle Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit hervorruft (vgl. z.B. Beschluss vom 27. März 2003 BVerwG 1 WB 61.02 ). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren nicht erfüllt. (wird ausgeführt)
13 Vor diesem Hintergrund hat der GB nicht nachvollziehbar dargelegt, warum gleichwohl ... nach wie vor eine Prognose über die persönliche Entwicklung des Antragstellers unmöglich sei. In diese Prognose hätte die Beförderung des Antragstellers zum OTL einfließen müssen, weil sie die Einschätzung des Dienstherrn indiziert, dass der Antragsteller im Rahmen seiner charakterlichen Eignung für den höheren Dienstgrad auch zuverlässig ist. Es hätte sodann dem GB oblegen, im Einzelnen im Rahmen einer Abwägung darzulegen, inwiefern gleichwohl Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers speziell bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet sind.
14 ...
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Brodersen
Schulte