BGH
4. Oktober 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.10.2017 - AnwZ (Brfg) 34/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 34/17 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Oktober 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer
am 4. Oktober 2017
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 19. Juni 2017 zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 25. Januar 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft, weil die Klägerin eine Tätigkeit ausübe, die mit ihrem Beruf als Rechtsanwältin nicht vereinbar sei (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 19. Juni 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 19. Juni 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 21. August 2017 (Montag) abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2017 hingewiesen worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Unterschrift
Kayser Lohmann Seiters
Braeuer Lauer
Vorinstanz
AGH München; 19.06.2017; BayAGH I - 5 - 3/16