BVerwG
23. Oktober 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2007 - 7 B 56/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 56/07 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 07.09.2007; VGH 4 S 2144/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
7. September 2007 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.