BGH
9. Januar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 5 StR 455/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 455/18 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2018 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher