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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - NotZ(Brfg) 1/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | NotZ(Brfg) 1/19 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
wegen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht
Tenor
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 18. November 2019 wird dahingehend berichtigt, dass er um folgende
Rechtsmittel
__ZUMBR__ergänzt wird:
"Die Berufung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Beschlusses über die Zulassung der Berufung. Sie kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)".
Gründe
Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 128, Rn. 3). Diese Belehrung ist im Beschluss vom 18. November 2019 versehentlich unterblieben. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß §§ 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1 VwGO durch Beschluss, mit dem die Belehrung nachgeholt wird, berichtigt werden kann (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 118 Rn. 7, § 58 Rn. 8).
Da die Rechtsmittelbelehrung erst mit der Berichtigung nachgeholt ist, beginnt die Berufungsbegründungsfrist nicht schon mit Zustellung des Beschlusses vom 18. November 2019, sondern erst mit Zustellung des berichtigten, d.h. um die Rechtsmittelbelehrung ergänzten, Beschlusses zu laufen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 58 Rn. 8).
Im Übrigen folgt der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung den Regelungen der § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 6, Abs. 3 Sätze 3 und 4 VwGO.
Unterschrift
Dr. Herrmann Dr. Roloff Müller
Dr. Strzyz Dr. Hahn
Vorinstanz
OLG Köln; 26.11.2018; 2 VA (Not) 8/18