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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 5 StR 328/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 328/06 |
| Entscheidungsdatum : | 23. August 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die derzeit nicht aussetzungsfähige (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB), den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. auch § 67c Abs. 1 StGB), wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht überaus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Auch im Hinblick darauf wird dem Angeklagten so frühzeitig wie möglich eine hinreichende Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu ermöglichen sein.
Unterschrift
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal