BGH
20. Juni 2018
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BGH
18. Oktober 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 StR 127/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 127/18 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Einzelrichter am 18. Oktober 2018 beschlossen:
Die Erinnerung der Untergebrachten gegen den Kostenansatz vom 29. Juni 2018 (Kostenrechnung vom 10. Juli 2018, Kassenzeichen 780018205473) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 210 EUR für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3116 sowie Ziffer 3440 des Kostenverzeichnisses.
Unterschrift
Schäfer