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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2002 - 1 D 19/01 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 D 19/01 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2002 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
BDiG; 15.05.2001; VI VL 7/01
Leitsatz
»Eine nach § 70 BBG verbotene Annahme eines Geschenks oder einer Belohnung "in Bezug auf sein Amt" liegt - anders als nach der Rechtsprechung des BGH zum Begriff "Diensthandlung" in § 331 StGB (vgl. BGHSt 29, 300) - auch dann vor, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Dienststellenzugehörigkeit beim Zuwender (nur) den wahrheitswidrigen Anschein erweckt hat, auf die begehrte Entscheidung der Dienststelle irgendwie Einfluss nehmen zu können, und er dafür einen "Freundschaftspreis" fordert und entgegennimmt.«
Normenkette
BBG § 54 S. 2, 3 § 70 (a.F.) § 77 Abs. 1 Satz 1 ; BDO § 11 § 18 Abs. 1 § 77 Abs. 1 § 80 Abs. 4 ; BDG § 85 ; StGB § 331 ;
Fundstellen
DVBl 2002, 1227
NJW 2003, 373
Gründe
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten, der beim Bundesvermögensamt ... beschäftigt war, angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
im Frühjahr 1991 einen Betrag von 3 000 DM für die Vermittlung einer Bundeswohnung seiner Dienststelle verlangt hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts war der Beamte mit Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 24. Januar 1994 wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 75 DM verurteilt worden. Die Berufung des Beamten hatte beim Landgericht ... Erfolg und führte zum Freispruch, da der objektive Tatbestand des § 331 StGB nicht erfüllt sei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht das Landgerichtsurteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Diese sprach den Beamten mit Urteil vom 17. Juni 1998 erneut frei, da nicht zweifelsfrei feststehe, dass er den subjektiven Tatbestand des § 331 StGB verwirklicht habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte wiederum Erfolg. Das Oberlandesgericht hob das Landgerichtsurteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatbestand auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Mit Urteil vom 12. Januar 2000 verwarf das Landgericht die Berufung des Beamten. Dessen Revision hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 9. Mai 2000 als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe wegen der langen Dauer des Strafverfahrens auf 60 Tagessätze zu je 75 DM herabgesetzt worden ist.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2001 entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von 6 Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Aufgrund der bindenden Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidungen vom 17. Juni 1998 (zum objektiven Tatbestand des § 331 StGB) und vom 12. Januar 2000 (zum subjektiven Tatbestand des § 331 StGB) hat es die Vorinstanz als erwiesen angesehen, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Da der Beamte den äußeren Geschehensablauf nicht bestreite, komme eine Lösung von den bindenden Feststellungen nicht in Betracht. Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Fehlverhalten des Beamten als vorsätzliche unerlaubte Geschenkannahme (§ 70 BBG) sowie als vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten zu uneigennütziger sowie zu achtungs- und vertrauenswürdiger Amtsführung (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt. Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiege sehr schwer und führe wegen der Annahme baren Geldes und weiterer Erschwerungsgründe zur Verhängung der Höchstmaßnahme. Durchgreifende Milderungsgründe stünden dem Beamten nicht zur Seite.
3. Gegen das ihm am 13. Juni 2001 zugestellte Urteil hat der Beamte am 9. Juli 2001 Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn freizusprechen. Er habe kein Dienstvergehen begangen, insbesondere nicht gegen § 70 BBG verstoßen, der es Beamten verbiete, Geschenke und Belohnungen in Bezug auf ihr Amt ohne Zustimmung ihres Dienstherrn anzunehmen.
Bei der Provision in Höhe von 3 000 DM habe es sich nicht um ein Geschenk oder eine Belohnung gehandelt, sondern um eine adäquate Gegenleistung zu der von ihm im Rahmen eines Maklervertrages erbrachten Leistung. Die Provision sei auch nicht im Hinblick auf seine dienstliche Stellung und seine dienstlichen Möglichkeiten gezahlt worden. Er habe ebenso wie die Verwaltungsabteilung, der er angehört habe, nie etwas mit der Vergabe von Wohnungen zu tun gehabt. Mit der Zahlung sei allein seine Nachweistätigkeit abgegolten worden. Dass die Eheleute N., die ihm die 3 000 DM für den Nachweis der Wohnung gezahlt hätten, davon ausgegangen seien, die von ihm erbrachte Tätigkeit gehöre zu seinen dienstlichen Aufgaben, habe das Landgericht nicht festgestellt. Es stehe noch nicht einmal zweifelsfrei fest, ob die Eheleute N. überhaupt gewusst hätten, dass er Amtsträger beim Bundesvermögensamt sei.
Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht die strafgerichtliche Feststellung übernommen, ihm, dem Beamten, sei bewusst gewesen, dass es bei den 3 000 DM um einen ungesetzlichen Vorteil gegangen sei. Ein solches Bewusstsein habe er nicht haben können, weil er sich objektiv nicht pflichtwidrig verhalten habe. Von den unzutreffenden strafgerichtlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand hätte sich das Bundesdisziplinargericht lösen und vorsätzliches Handeln verneinen müssen.
Sollte ein Dienstvergehen zu bejahen sein, hätte jedenfalls die disziplinare Höchstmaßnahme nicht verhängt werden dürfen. Es lägen Milderungsgründe vor, die es geböten, allenfalls auf eine Gehaltskürzung zu erkennen. Zu seinen Gunsten sei zunächst sein gemindertes Unrechtsbewusstsein zu berücksichtigen. Wenn schon zwei Kollegialgerichte vorläufig zu dem Ergebnis gekommen seien, er habe objektiv bzw. subjektiv nur Privathandlungen ohne Dienstbezug vorgenommen, so könne ihm nicht uneingeschränkt vorgeworfen werden, als Amtsträger versagt zu haben. Der Umstand, dass der Grund für die Geldzahlung verschleiert worden sei, lasse nicht auf ein bestehendes Unrechtsbewusstsein schließen, da er auch aus steuerlichen Gründen und wegen Fehlens einer eventuell erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung ein Interesse hätte daran haben können, dass die Provisionszahlung nicht bekannt werde. Für die Bezeichnung des Adressaten der Zahlung, Frau S., mit der er damals befreundet gewesen sei, könne entscheidend gewesen sein, dass diese nur zwei oder drei Häuser neben den Eheleuten N. in der ... Straße gewohnt habe und eine Zahlung an sie einfacher gewesen sein könne, zumal nicht festgestellt worden sei, ob die Eheleute N. bzw. er, der Beamte, über ein Girokonto verfügt hätten. Zu seinen Gunsten sei des Weiteren in Rechnung zu stellen, dass er die Zahlung nicht zur Bedingung für sein Tätigwerden gemacht habe, sondern diese erst nach Abschluss des Mietvertrages erfolgt sei. Schließlich müsse sich entlastend auswirken, dass er nicht in Abhängigkeit zu den Zuwendenden geraten sei, die Tat bereits zehn Jahre zurückliege, er sich seitdem tadellos verhalten und ihn das mehrjährige Straf- und Disziplinarverfahren psychisch und finanziell belastet habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist form- und fristgerecht gemäß § 80 Abs. 1, § 82 BDO eingelegt worden und damit zulässig. Das Berufungsverfahren ist nach dem 1. Januar 2002, dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes - BDG - (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001, BGBl I S. 1510) und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (vgl. Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, a.a.O.), nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen. Dies ergibt sich aus den für das Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsverfahren speziellen Übergangsvorschriften des § 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 und 6 BDG (vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2002 - BVerwG 1 D 6.01 -).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte der Ansicht ist, kein Dienstvergehen begangen zu haben und deshalb - folgerichtig - Freispruch beantragt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
1. Hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs und damit des objektiven Disziplinartatbestandes geht der Senat von den tatsächlichen und gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen in dem insoweit rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ... vom 17. Juni 1998 aus, deren Richtigkeit vom Beamten eingeräumt werden. Der Sachverhalt stellt sich danach zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt dar:
Der Beamte war seit Ende 1990 bei dem noch im Aufbau befindlichen Bundesvermögensamt ... in der Liegenschaftsverwaltung beschäftigt und dort vor allem mit dem Beschaffen von Grundstücksunterlagen betraut. Das Bundesvermögensamt verwaltete u.a. eine Vielzahl von bundeseigenen Wohngrundstücken mit zum Teil leer stehenden Mietwohnungen. Angesichts der damaligen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt ... lastete auf dem Bundesvermögensamt wegen des Leerstandes großer öffentlicher Druck. Dem versuchte die Behörde dadurch zu begegnen, dass sie Wohnungen nicht nur - wie an sich vorgesehen - an Bundesbedienstete, sondern auch an andere Bewerber vermietete. Die Wohnungen wurden auch an Makler gemeldet. Es gab auch Interessenten, die sich direkt beim Bundesvermögensamt bewarben. In einigen Fällen vermittelten auch Bedienstete des Bundesvermögensamtes Mieter. Die Entscheidung über die Vergabe der Wohnungen hatten zwei Bedienstete zu treffen. Diese kümmerten sich auch um den Abschluss der Mietverträge. Der Beamte und seine Verwaltungsabteilung waren weder unmittelbar noch mittelbar mit der Wohnungsvergabe betraut.
Anfang Februar 1991 hatte der Beamte auf einer privaten Feier das Ehepaar N. kennen gelernt. Als der Beamte erfuhr, dass die Eheleute eine größere Wohnung suchten, besichtigte er außerhalb seiner Dienstzeit mit ihnen eine von seiner Behörde verwaltete, leer stehende 5-Zimmer-Wohnung in der ... Straße 62. Nachdem die N. Interesse an der Wohnung bekundet hatten, forderte der Beamte für die Vermittlung der Wohnung 3 000 DM, wobei er erklärte, dass es sich dabei um einen "Freundschaftspreis" handele und die Vermittlung ansonsten 6 000 DM koste. Das Geld solle aber nicht an ihn, sondern an seine Freundin, Frau S., gezahlt werden, wobei N. bei Nachfrage angeben sollten, dass es sich bei dem Geld um eine Abstandszahlung für Parkett, Jalousien und Fußboden handele. Die Eheleute akzeptierten die Forderung und zahlten die 3 000 DM zu einem nicht bekannten Zeitpunkt an die damalige Freundin des Beamten, die in der Nähe der neuen Wohnung der N. wohnte. Mit dem Bundesvermögensamt kam ein Mietvertrag über die besichtigte Wohnung zustande.
2. a) Mit der Forderung der Zahlung von 3 000 DM für die Wohnungsvermittlung und die Annahme des Geldes durch seine damalige Freundin hat der Beamte das dienstrechtliche Verbot der Geschenkannahme verletzt. Nach § 70 Satz 1 BBG in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl I S. 479; vgl. dazu das Änderungsgesetz vom 13. August 1997, BGBl I S. 2038, 2041) darf ein Beamter Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen. Gegen dieses Verbot hat der Beamte vorsätzlich verstoßen.
aa) Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 70 BBG alter und neuer Fassung sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten von Dritten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden und auf die kein Anspruch besteht. Zum Wesen eines Geschenks gehört das Fehlen einer gleichwertigen - eventuell vertraglichen - Gegenleistung (stRspr, z.B. Urteil vom 26. September 2000 - BVerwG 1 D 66.99 - m.w.N.). Hier ist die Geldzahlung an die damalige Freundin des Beamten allein wegen dessen Absprachen mit den Eheleuten N. und mit dessen Wissen und Wollen, d.h. mittelbar an ihn selbst erfolgt. Auch wenn die Vermittlung von Wohnungen des Bundesvermögensamtes nicht zum hauptamtlichen Tätigkeitsbereich des Beamten gehörte und deshalb "Nebenbeschäftigung" im Sinne des § 1 Abs. 3 der Bundesnebentätigkeitsverordnung war, so handelte es sich bei der Annahme der 3 000 DM für die nebenbei vorgenommene Wohnungsvermittlung doch um eine Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes; denn der Geldbetrag war im Vergleich zum dafür geleisteten Aufwand - dem Nachweis einer Wohnung zum Kaltmietpreis von damals 193,50 DM - unverhältnismäßig hoch und insoweit als unentgeltliche Zuwendung anzusehen (vgl. dazu Urteil vom 7. November 2000 - BVerwG 1 D 16.99 - m.w.N.). Die geforderten und angenommenen 3 000 DM stellten den über fünfzehnfachen Kaltmietpreis dar. Eine solche Gegenleistung war im Vergleich zum Vermittlungsaufwand des Beamten höchst unangemessen. Der übliche Lohn für einen Nachweismakler belief sich auf zwei Netto-Kaltmieten (vgl. jetzt auch § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1993, BGBl I S. 1257). Auf den Einwand des Beamten, die Zahlung der 3 000 DM sei vertraglich vereinbart gewesen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ein Vertragsschluss allein lässt die Annahme eines Vorteils im Sinne des § 70 BBG nicht entfallen (vgl. zu §§ 331, 333 StGB auch
BGHSt 31, 264 >280<).
bb) Die 3 000 DM wurden dem Beamten auch "in Bezug auf sein Amt" zugewandt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 26. Januar 2000 - BVerwG 1 D 20.98 - m.w.N.) geht der Begriff der Amtsbezogenheit über den Begriff der Diensthandlungen der §§ 331 und 332 StGB hinaus. Das Amt im Rahmen des § 70 BBG umfasst nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlungen, sondern den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten (vgl. z.B. Urteil vom 12. Juni 1990 - BVerwG 1 D 49.89 -). Vom Wortlaut des § 70 BBG her sind sowohl das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen Sinn als auch das Amt im statusrechtlichen Sinn Anknüpfungspunkte des gesetzlichen Verbotes (vgl. Zängl in: GKÖD, Stand: 2001, BBG § 70 Rn. 25). Nur diese weite Auslegung des Amtsbegriffs entspricht dem Zweck der Vorschrift, über den strafrechtlich sanktionierten Rahmen hinaus jeden Anschein durch Gefälligkeiten beeinflussbarer dienstlicher Tätigkeit zu vermeiden. Bürger sollen nicht veranlasst werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben; zugleich sollen die Bürger, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können, keinen Grund zu der Befürchtung haben, von Behördenbediensteten deshalb benachteiligt zu werden (Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 2 C 27.94 - BVerwGE 100, 172, 176). Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung reicht mithin eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus. Sie ist gegeben, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Amtsstellung oder der dienstlichen Tätigkeit des Empfängers zumindest mitkausal ist (Urteil vom 14. Dezember 1995, a.a.O.). Private Kontakte zwischen Geber und Empfänger schließen demnach eine Amtsbezogenheit der Zuwendung nicht aus, solange für die Hingabe des Vorteils nicht ausschließlich persönliche Beziehungen maßgebend gewesen sind (vgl. Claussen/ Janzen, BDO., 8. Aufl, Einleitung C, Rn. 22 b).
Nach diesen Maßstäben erhielt der Beamte die 3 000 DM in Bezug auf sein Amt. Seine Beschäftigung bei der für die Vergabe von Wohnungen zuständigen Behörde und die Umstände der Wohnungsvermittlung waren für die Zuwendung des Geldes nach den Vorstellungen und Motiven der Eheleute N. zumindest mitkausal; das reicht für die Bejahung der Amtsbezogenheit aus. Wie das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Urteil vom 17. Juni 1998 (UA S. 18) ergänzend und ebenfalls bindend festgestellt hat, war den Eheleuten bekannt, dass der Beamte im Bundesvermögensamt arbeitete; nach außen hin jedenfalls habe der Beamte objektiv den Eindruck erweckt, dass er tatsächlich mit einer "Diensthandlung" befasst gewesen sei. Diese strafgerichtlichen Feststellungen beruhen überwiegend auf der - zum Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Senat gemachten und hier verwertbaren (vgl. dazu Beschluss vom 27. Februar 1980 - BVerwG 1 DB 3.80 - BVerwGE 63, 339) - Aussage des Zeugen N. vom 19. Mai 1992, die dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Januar 1993 wiederholt hat. Danach hat der Zeuge, der Bediensteter des Landes B. war, u.a. angegeben:
"Der Beamte gehört zu meinem größeren Bekanntenkreis. Ich hatte ihn auf einer Party kennen gelernt, wir hatten ab und zu Kontakt. Durch ihn erfuhr ich von der Möglichkeit, eine größere Wohnung zu mieten. Er arbeitet bei einer Wohnungsbehörde, und es bestünde eventuell die Möglichkeit, dass neben Bundesbediensteten eventuell auch ein bis zwei Wohnungen an Landesbedienstete vergeben werden können. Als ich Interesse bekundete, sagte er, dass sich alles Weitere ergeben würde. Wir haben dann die Wohnung in der ... Straße besichtigt. Der Beamte wollte dann nachfragen, ob es möglich sei, dass wir die Wohnung mieten könnten."
Den angeblichen inneren Zusammenhang zwischen seiner Amtsstellung und der geforderten und dann geleisteten Zuwendung hat der Beamte auch selbst hergestellt, indem er den Eheleuten N. erklärt hatte, bei den 3 000 DM handele es sich um einen "Freundschaftspreis", ansonsten würde die Vermittlung 6 000 DM kosten. Die Zahlung der 3 000 DM erfolgte dann aus der Sicht der N., um den Beamten dafür zu entlohnen, dass er als Angehöriger des Bundesvermögensamtes sie als Interessenten für eine Mietwohnung gegenüber seiner Behörde benennen sollte. Die Eheleute N. wussten, dass der Beamte kein Makler ist - dies ergibt sich neben der Aussage des Zeugen N. auch aus der Revisionsschrift des Verteidigers des Beamten vom 28. Februar 2000. Sie hatten auch sonst keinen Anlass, wegen einer rein außerberuflichen Nachweistätigkeit und ansonsten nur noch wegen der Weitergabe ihrer Personalien an die Behörde auf eine derart überzogene, zudem erst nachträglich erhobene Forderung einzugehen, wenn sie sich davon nicht auch irgendwie verbesserte Aussichten für ihre Bewerbung versprachen. Darauf aber waren sie erpicht, weil ihnen der Beamte von Anfang an wahrheitswidrig vorgegaukelt hatte, dass von den zahlreichen Wohnungen eventuell ein oder zwei an Landesbedienstete vergeben werden könnten - so die Aussage des Zeugen N.. Aus ihrer Sicht, die maßgeblich von den Erklärungen des Beamten bestimmt war, bot gerade die Kontaktaufnahme über den Beamten die einmalige Gelegenheit, in einem extrem seltenen Ausnahmefall eine Vergünstigung zu erlangen, die ihnen sonst nicht zugänglich war. In dem Wissen um die wahre Sachlage, dass nämlich ihre unmittelbare Bewerbung bei der Behörde jederzeit ohne jedes Entgelt und ohne jedes weitere Zutun erfolgreich gewesen wäre, hätten sie sicher nicht gezahlt - auch nicht aus persönlicher Dankbarkeit oder Großzügigkeit. Denn die unverhältnismäßig hohe Summe, die von dem Beamten als angeblicher "Freundschaftspreis" gefordert wurde, besaßen sie nicht einmal. Sie mussten sich diese erst noch beschaffen. Dafür wiederum benötigten sie so viel Zeit, dass der Beamte mit ihrer Zahlung schon nicht mehr gerechnet hatte, wie er vor dem Senat aussagte. Es spricht daher zur Überzeugung des Senats alles dafür, dass sie sich von dem Anschein einer möglichen Einflussnahme des Beamten auf die Behördenentscheidung haben leiten lassen. Nichts hingegen spricht dafür, davon auszugehen, dass die Wohnungsvermittlung und Zahlung der 3 000 DM ausschließlich von den gelegentlichen privaten Kontakten der Beteiligten geprägt war. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass die Wohnungsbesichtigung außerhalb der Dienstzeit des Beamten stattgefunden hatte. Diese Terminwahl gibt keine Veranlassung, den gesamten Vorgang einschließlich der Zahlung von 3 000 DM aus der Sicht der N. allein der privaten Sphäre des Beamten zuzuordnen.
cc) Eine Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde zur Annahme des Geldbetrages lag nicht vor.
dd) Der Beamte hat auch vorsätzlich gehandelt. Im insoweit rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ... vom 12. Januar 2000 ist dazu festgestellt, dass dem Beamten bewusst war, dass es bei den 3 000 DM um einen ungesetzlichen Vorteil als Äquivalent für eine Dienstausübung ging, auf den er keinen Rechtsanspruch hatte. Das Landgericht hat hierzu u.a. näher ausgeführt:
"Der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) hat das Ehepaar N. angewiesen, bei Fragen dritter Personen den Hintergrund der Zahlung von 3 000 DM zu verschleiern und der Wahrheit zuwider als Abstandszahlung für Parkett, Jalousien sowie Fußboden auszugeben. Eine derartige Verschleierung ist für die Kammer nur dann erklärlich und nachvollziehbar, wenn der Angeklagte gewusst hat, dass die 3 000 DM ein ungesetzliches Äquivalent für eine von ihm vorgenommene Diensthandlung gewesen sind. Hierfür spricht schließlich auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht nur den Hintergrund der Geldzahlung verschleiern wollte, sondern darüber hinaus nach außen unter keinen Umständen mit dem Geldbetrag in Verbindung gebracht werden wollte. So hat er das Ehepaar N. angewiesen, die 3 000 DM nicht auf sein Konto einzuzahlen, sondern auf das Konto seiner damaligen Freundin, der Frau S. Wäre der Angeklagte tatsächlich davon ausgegangen, dem Ehepaar N. mit der Wohnungsvermittlung eine rein private Gefälligkeit zu erweisen, ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb er den Hintergrund und den Erhalt der Zahlung von 3 000 DM hätte in der festgestellten Weise verschleiern sollen. Ein derartiges Verhalten ist nur dann erklärbar und nachvollziehbar, wenn dem Angeklagten bewusst war, dem Ehepaar N. gerade keine private Gefälligkeit zu erweisen, sondern durch die Wohnungsvermittlung eine Diensthandlung vorzunehmen, für die er in ungesetzlicher Weise als Gegenleistung die 3 000 DM gefordert und erhalten hat. Bei einer aus Sicht des Angeklagten legalen und rein privaten Gefälligkeit hätte die von ihm angeordnete Verschleierung des Hintergrundes sowie des Erhaltes der Zahlung von 3 000 DM keinerlei Sinn gemacht und wäre aus seiner Sicht nicht notwendig gewesen. Schon hiernach ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte bei der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Vorteilsannahme vorsätzlich gehandelt hat."
Diese Feststellungen, die aus Verhaltensweisen des Beamten gefolgert worden sind (vgl. dazu Claussen/Janzen, a.a.O. § 18 Rn. 9 b, m.w.N.), sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend. Sie rechtfertigen den Schluss, dass der Beamte die weniger engen objektiven Tatbestandsmerkmale des § 70 BBG ebenfalls wissentlich und willentlich erfüllt hat.
Der Senat sieht keinen Anlass für einen Lösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 25. September 2001 - BVerwG 1 D 62.00 - m.w.N.) ist eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für theoretisch möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde; sie müssten dann jedwedem Anhalt für eine irgendwie mögliche andere Sichtweise nachgehen. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn erhebliche Zweifel hinsichtlich der strafgerichtlich festgestellten Annahme einer Vorsatztat bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die Umstände, die für eine Vorsatztat sprechen, umfassend, schlüssig und widerspruchsfrei gewürdigt. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat das Vorliegen einer Vorsatztat damit zu entkräften versucht hat, die spätere Geldzahlung an seine damalige Freundin sei aus praktischen Gründen erfolgt - sie habe in unmittelbarer Nähe der Eheleute N. gewohnt, er selbst sei damals ... nicht ständig erreichbar gewesen -, vermag diese wenig überzeugende Einlassung, die auch nur einen von mehreren Umständen für die Annahme einer Vorsatztat betrifft, erhebliche Zweifel nicht zu begründen.
ee) Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 70 BBG ist auch Gegenstand der Anschuldigungsschrift. Zwar ist die Vorschrift dort nicht erwähnt. Die entsprechende Dienstpflichtverletzung wird jedoch vom Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts erfasst. Dies ergibt die Auslegung der Anschuldigungsschrift, insbesondere in deren Begründungsteil. Dort werden die entscheidenden Absätze der zugrunde liegenden Strafurteile gegen den Beamten referiert, in denen eine Vorteilsannahme im Sinne des § 331 StGB bejaht worden ist. Eine "Vorteilsannahme" wird dem Beamten auch dienstrechtlich ausdrücklich zum Vorwurf gemacht. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 70 BBG alle wirtschaftlichen "Vorteile", die dem Beamten von Dritten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, und auf die kein Anspruch besteht; es wird deshalb insoweit auch häufig von einer "unerlaubten Vorteilsannahme" gesprochen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. November 2000, a.a.O., UA S. 6 f.). Dass dem Beamten der Sache nach ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 70 BBG zur Last gelegt wird, folgt auch aus einer anderen Formulierung in der Anschuldigungsbegründung. Dort heißt es: "Die Annahme von Bargeld, zumal wenn dies auch noch gefordert wird, verlangt nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme." Der Bundesdisziplinaranwalt nimmt insoweit ausdrücklich auf die disziplinaren Bemessungsgrundsätze für die Fälle der Bestechlichkeit bzw. Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 70 BBG) Bezug. Sein Sitzungsvertreter hat deshalb in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich erklärt, dass § 70 BBG nur versehentlich nicht in der Anschuldigungsschrift erwähnt worden ist.
Diese Auslegung der Anschuldigungsschrift trifft den Beamten nicht überraschend; er wird dadurch nicht in seiner Verteidigungsposition beeinträchtigt. Dies hat er auch nicht geltend gemacht, obwohl bereits das Bundesdisziplinargericht bei seinem Urteil entscheidend auf § 70 BBG abgestellt hat. Aufgrund der eindeutigen Darstellung in der Anschuldigungsschrift war dem Beamten von Anfang an klar, welcher Lebenssachverhalt ihm dienstrechtlich zur Last gelegt wird und dass deshalb die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt.
b) Durch die dienstpflichtwidrige Forderung und Entgegennahme der 3 000 DM für die Vermittlung der von seiner Behörde verwalteten Mietwohnung in der ... Straße hat der Beamte zugleich vorsätzlich gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) verstoßen. Darüber hinaus hat er vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt.
3. Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt sehr schwer und rechtfertigt die von der Vorinstanz ausgesprochene Höchstmaßnahme. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen oder Geschenke annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Dies kann im Interesse einer geordneten und sachlich orientierten Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Rechtsstaatsbewusstseins im demokratischen Gemeinwesen nicht hingenommen werden (stRspr, z.B. Urteil vom 26. September 2000, a.a.O., m.w.N.).
Im Falle der Bestechlichkeit oder Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf das Amt bestimmt sich die Einstufung des Dienstvergehens nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom 26. September 2000, a.a.O.) in der Regel dann in Betracht, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen und sogar gefordert hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Im Fall der Forderung und Annahme von Bargeld ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung an sich besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile Willen überwindet, lässt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit erkennen, die er zu vertreten hat.
a) Hiernach ist die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme geboten. Der Beamte hat nicht nur mittelbar Bargeld angenommen, was er in der Hauptverhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, sondern ist, was besonders erschwerend hinzukommt, von sich aus an die Eheleute N. herangetreten und hat die Zahlung einer Vermittlungsgebühr verlangt. Das Fordern von materiellen Vorteilen wiegt noch schwerer als die bloße Annahme von Belohnungen oder Geschenken, die dem Beamten angeboten werden. Während der freiwillig Leistende glaubt, sich durch den gewährten Vorteil die Gewogenheit des betreffenden Beamten zu erhalten, muss der zur Vorteilsgewährung Aufgeforderte den Eindruck haben, dass er nur durch die geforderte Zuwendung eine drohende zukünftige Benachteiligung abwenden kann, er einer korrupten Verwaltung ausgeliefert ist. Der Beamte, der den Anstoß zur Vorteilsgewährung gibt, ruft den Eindruck hervor, dass seine künftigen Verwaltungsentscheidungen von den Zuwendungen abhängen werden. Die Schädigung des Ansehens des Beamtentums und die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität des Beamten und letztlich der Dienststelle, der er angehört, sind in solchen Fällen besonders groß (Urteil vom 24. Januar 1996 - BVerwG 1 D 38.95 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 3). Für das erhebliche Gewicht der Verfehlung ist weiter von Bedeutung, dass die Vergabe von Wohnungen durch die öffentliche Hand zu einem korruptionsanfälligen Bereich gehört. Der Beamte hätte daher besonders bestrebt sein müssen, den Anschein von Käuflichkeit zu vermeiden (vgl. dazu Urteil vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 D 55.98 -).
b) Durchgreifende Milderungsgründe, die ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, stehen dem Beamten nicht zur Seite.
Der geltend gemachte Milderungsgrund eines geminderten Unrechtsbewusstseins (vgl. zu diesem Milderungsgrund z.B. Urteile vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294, 296 und vom 9. Februar 1999 - BVerwG 1 D 1.98 -) kommt dem Beamten nicht zugute. Dieser greift mit seinem entsprechenden Berufungsvorbringen der Sache nach in erster Linie die Feststellungen des Landgerichts ... in dessen Urteil vom 12. Januar 2000 zur inneren Tatseite - dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns - an. Diesen - oben auszugsweise zitierten - Feststellungen zufolge hat der Beamte mit Unrechtseinsicht gehandelt. Daran ist der Senat - wie erwähnt - gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil hier nicht der subjektive Disziplinartatbestand, sondern das Vorliegen eines Milderungsgrundes in Rede steht. Im Übrigen kann von einer Minderung des vorhandenen Unrechtsbewusstseins auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil - wie die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat - die Tat im Frühjahr 1991 in einer außergewöhnlichen Zeitphase (Wiedervereinigung Deutschlands, Aufbau eines Bundesvermögensamtes ...) geschehen ist. Die Dienstpflichten eines Beamten gelten grundsätzlich uneingeschränkt und müssen sich gerade in Umbruchzeiten - wie hier - bewähren. Im Übrigen weiß jeder Beamte, dass die ungenehmigte Annahme von Bargeld zur persönlichen Verwendung verboten ist, wenn die Zahlung im Zusammenhang mit dem Dienst steht (vgl. Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwGE 113, 229).
Der Umstand, dass der Beamte bis zur Tatbegehung strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und ordentliche bis sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hatte, kann nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führen. Es handelt sich um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet werden und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 109.97 -). Das nach dem Dienstvergehen gezeigte untadelige dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten kann ohnehin nicht mildernd berücksichtigt werden, weil es unter dem Druck des laufenden Disziplinar- und Strafverfahrens an den Tag gelegt worden ist. In einer solchen Situation kann und muss von jedem Beamten Wohlverhalten erwartet werden.
Die Weiterbeschäftigung des Beamten während des Disziplinarverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 1 D 60.99 - m.w.N.) ebenfalls kein entscheidungserheblicher Vertrauensbeweis. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst ist allein von den Disziplinargerichten zu beurteilen, und die Weiterbeschäftigung kann z.B. auf betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten beruhen, die für die Disziplinarentscheidung ohne Bedeutung sind. Die Weiterbeschäftigung ist deshalb hier nicht mildernd zu bewerten.
Schließlich kann auch die lange Dauer des im Jahre 1992 eingeleiteten, wegen des Strafverfahrens sogleich ausgesetzten und erst im Herbst 2000 fortgesetzten förmlichen Disziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Wenn aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn zerstört ist - wie hier -, ist der Zeitablauf des Verfahrens für die Bemessung der Maßnahme ohne Bedeutung. Der Senat geht deshalb in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - und vom 27. Juni 2001 - BVerwG 1 D 36.00 -, jeweils m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 1998 a.a.O.) davon aus, dass eine lange Verfahrensdauer - unabhängig von ihren Ursachen - nicht rechtfertigt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Fall, der dem Urteil vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 D 55.98 - zugrunde lag.
4. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erweist sich auch als verhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfGE 46, 17 >29<). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauensverhältnis zum Beamten zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen - wie im vorliegenden Fall -, so erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Sie ist auch angemessen. Insoweit sind abzuwägen das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen dem von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Ist das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als vorhersehbare Rechtsfolge vergleichbarer Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 1 D 52.00 -; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -). Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst keineswegs auf Dauer ohne Versorgung dasteht; denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI).
Eine Unverhältnismäßigkeit der Disziplinarentscheidung im Hinblick auf die beruflichen Perspektiven des Beamten ergibt sich auch nicht aus der langen Dauer des Disziplinarverfahrens. Durch den Zeitablauf ist eine entscheidende Verschlechterung der Chancen, eine neue Erwerbsarbeit zu finden, nicht eingetreten. Der Gesundheitszustand des erst 42-jährigen Beamten ist nicht eingeschränkt. Er ist zudem ausgebildeter Versicherungskaufmann und daher voraussichtlich in der Lage, sich außerhalb des öffentlichen Dienstes alsbald beruflich zu betätigen.
5. Der Senat musste auch dem vom Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag stattgeben und den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag der Höhe nach herabsetzen.
Der Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO dient allein dazu, einem zur disziplinaren Höchstmaßnahme verurteilten Beamten oder Ruhestandsbeamten den durch den Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - in der Regel vorübergehenden - Zeitraums nicht in Not geraten zu lassen. Für den notwendigen Lebensunterhalt orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an den geltenden Regelsätzen für Sozialhilfe. Die Aufwendungen des Beamten für Zinsen und Tilgung des ihm gewährten Privatdarlehen können bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden, da sie nicht vom Zweck des Unterhaltsbeitrags, den Beamten und seine Angehörigen vorübergehend vor Not zu schützen, umfasst werden (vgl. dazu insgesamt z.B. Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 - m.w.N.).
Unter diesen Voraussetzungen hat der Senat den notwendigen Bedarf des Beamten, der für seine geschiedene Frau und sein Kind derzeit keinen Unterhalt leistet, mit (aufgerundet) 20 v.H. seines erdienten Ruhegehalts berechnet. Hierbei ist das Nettoeinkommen der Ehefrau als Erzieherin in Höhe von monatlich 1 373,80 EUR (abzüglich eines Werbungskostenanteils von 100 EUR) mit berücksichtigt worden. Die Bewilligungsdauer beträgt, wie üblich und vom Bundesdisziplinargericht zutreffend festgesetzt, sechs Monate. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, wenn auch letztlich erfolglos um andere laufende Einkünfte bemüht hat, kann ihm das Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei Fortbestehen der Bedürftigkeit einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 -). Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt als Arbeit suchend beschränken dürfen. Der Beamte ist gehalten, sich z.B. auf Arbeitsplatzangebote in der Tageszeitung oder im Internet zu bewerben, und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche, initiativ zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.